ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ROBA OHG Rolladen, Hüttenweg 7, 94249 Bodenmais
1. Allgemeines
Es gilt deutsches Recht.
Maßgebliche Vertragsgrundlage zwischen der Firma ROBA OHG Rolladen (Auftragnehmer)
und dem Besteller (Auftraggeber) für den auszuführenden Auftrag sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers.
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB Teil B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung soweit der Auftrag durch einen
gewerblichen Kunden erteilt wird.
Alle Vertragsabreden sind schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform
(§126 b BGB) abzuschließen.
2. Lieferungen und Leistungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die
Bestimmungen der nachstehenden Ziff. 2.1. bis einschließlich 4.
2.1. Auftragsbestätigung
Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung, ansonsten durch
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Weicht die Auftragsbestätigung des
Auftragnehmers von der Bestellung ab, so kommt der Vertrag erst mit schriftlicher
Rückbestätigung durch den Besteller zustande, die unverzüglich nach Erhalt zu erfolgen hat.
2.2. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt an den vom Besteller genannten Ort, im allgemeinen auf Lager des
Bestellers oder an die von ihm bezeichnete Baustelle.
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Bei Lieferung an die Baustelle hat der Besteller für einwandfreie Befahrbarkeit der Zufahrtswege
und Abladestellen sowie für unverzügliche Entladung der Fahrzeuge des Auftragnehmers zu
sorgen, soweit diese nicht durch dessen Mitarbeiter erfolgen kann. Mit dem Zeitpunkt der
Übergabe an dem vorgesehenen Bestimmungsort (z.B. Lager oder Baustelle), geht die Gefahr
auf den Besteller über. Die Durchführung von Teillieferungen ist dem Auftragnehmer gestattet.
2.3. Liefertermin
Termine, die der Auftragnehmer für die Lieferung von Waren oder die Ausführung von
Leistungen genannt hat, sind unverbindlich, soweit und solange sie vom Auftragnehmer nicht
schriftlich bestätigt sind. Die vereinbarte Lieferung-/Leistungszeit beginnt mit Klärung aller
technischen Details, insbesondere Vorliegen der verbindlichen Rohbaulichtmaße (RML) und
Mauerstärken bei Fertigkästen, erfolgter Maßaufnahme bei Rollläden, sonstigen Licht- und
Sonnenschutzanlagen, Fenstern und Wintergärten, sowie Festlegung von Ausführungsart,
Farbe usw. Aufträge ohne Liefer-/Leistungsfristen sind vom Besteller innerhalb eines Jahres
nach Auftragserteilung zur Lieferung/Leistung abzurufen (Abrufaufträge). Wird die vom
Auftragnehmer geschuldete Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt, Streik, dessen
unverschuldetes Unvermögen, auch seitens der Lieferanten, sowie durch ungünstige
Witterungsverhältnisse, die eine Ausführung untunlich machen, verzögert, so verlängern sich
vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung. Wird die vom Auftragnehmer
geschuldete Lieferung/Leistung aus einem der vorgenannten Gründe endgültig unmöglich, so
wird der Auftragnehmer von seiner Liefer-/Leistungspflicht frei. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, dem Besteller die endgültige Unmöglichkeit unverzüglich nach Eintritt mitzuteilen.
Die Rechte des Bestellers bei vom Auftragnehmer zu vertretendem Verzug oder zu vertretender
Unmöglichkeit bleiben im Übrigen unberührt.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem
Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige
Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
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3. Gewährleistung
3.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb derer Mängel
an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Der Auftragnehmer
übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen und
nach
den
allgemein
anerkannten
Regeln
der
Technik
ausgeführt
werden.
Für
Leistungsstörungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder durch
Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstände
hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf
vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie
können bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist eintreten. Dies betrifft insbesondere elektrische
und mechanische Antriebsteile. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner
Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines
Produktes macht (z. B. Haltbarkeitsgarantie von 10 Jahren), werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrags. Sofern der Auftraggeber kein
Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine
bestimmte Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit als Garantie zu werten.
3.2 Offensichtliche Mängel müssen binnen 2 Wochen nach Lieferung der Ware oder bei
Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Mängelrügen, hat der Auftragnehmer die Wahl, nachzubessern oder binnen
angemessener Frist gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Das Recht zur Ersatzlieferung hat der Auftragnehmer auch, falls die Nachbesserung
fehlschlägt.
Solange der Auftragnehmer der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachkommt, hat der
Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags
zu verlangen, es sei denn, Nachbesserung oder Ersatzlieferung schlägt endgültig fehl oder ist
unmöglich.
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Unwesentliche Abweichungen der Lieferungen des Auftragnehmers in Abmessung oder
Ausführung (Farbe, Struktur, usw.) die nach der Natur der verwendeten Materialien
unvermeidbar sind, stellen keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
3.3. Für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren
zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen.
3.4. Ist die vom Auftragnehmer gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
bzw. Gebäudes geworden, steht dem Besteller ein Anspruch auf Rückgängigmachung des
Vertrages nicht zu.
3.5 Dem Auftragnehmer steht ein Recht zum Rücktritt zu, wenn nach Vertragsabschluss
festgestellt wird, dass die Ausführung in der vorgesehenen Weise aus technischen Gründen
nicht möglich ist, weil durch den Besteller nachträglich bauliche Veränderungen vorgenommen
wurden, denen die bestellte Fertigung/Leistung nicht angepasst werden kann. Der Besteller
kann hieraus keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer herleiten. Ist die Fertigung der
Produkte, bei Handelswaren auch durch Dritte, bereits erfolgt, steht dem Auftragnehmer ein
Anspruch auf Abnahme gegen den Besteller zu.
Tritt der Besteller vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Erzeugnisse vom Vertrag zurück, ist
der Auftragnehmer berechtigt, 30 % des Auftragswerts als Entschädigung zu beanspruchen,
unbeschadet des Rechts, höheren Schadensersatz gegen entsprechenden Nachweis zu
verlangen. Dem Besteller bleibt das Recht unbenommen, nachzuweisen, dass Schaden nicht
oder nicht in dieser Höhe entstanden sei.
4. Preise, Zahlung, Verzug
Die in Preislisten oder Angeboten genannten bzw. in Verträgen vereinbarten Preise sind €-
Nettopreise, zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sind
Preise nicht ausdrücklich vereinbart oder in Angeboten genannt, so gelten die am Tag der
Lieferung/Leistung maßgeblichen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer des Auftragnehmers.
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Die Preise gelten für die bei Angebotsabgabe oder bei Vertragsabschluss angegebenen
Mengen, Maße und Konstruktionsarten. Die Berechnung bei Fertigkästen erfolgt nach
tatsächlichem Fertigungsmaß (Mauerlichte und Auflager), Mindestmaß jedoch 1 lfm.. Die
Berechnung bei Rollläden erfolgt (gemäß VOB) unter Berücksichtigung des Rohbaulichtmaßes
(RML), Mindestmaß jedoch 1 qm pro Rollladen.
Liegt
die
vereinbarte
Liefer-/Leistungszeit
mehr
als
4
Monate
nach
Auftragserteilung/Vertragsabschluss, so ist der Auftragnehmer bei Erhöhung von Material- und
Personalkosten, Transportkosten und öffentlichen Abgaben zu einer Preisanpassung
berechtigt. Besteht im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung bereits eine die Erhöhung
berücksichtigende Preisliste, so werden die darin angegebenen Preise berechnet.
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu
zahlen, sofern nichts Anderes vereinbart ist. Unberechtigte Skonto-Abzüge werden
nachgefordert.
Dies gilt auch bei selbständig abrechenbaren Teilaufträgen und bei Auftragserweiterungen.
Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn sie dem Konto des Auftragnehmers
gutgeschrieben sind. Außendienstmitarbeiter, und Monteure sind nicht inkassoberechtigt.
Zahlungen an diese Personen können nicht mit befreiender Wirkung gegenüber dem
Auftragnehmer geleistet werden.
Auf § 286 Abs. 3 BGB wird hingewiesen:
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in
der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der
Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der
Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
Gegenleistung in Verzug.
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5. Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller
Forderungen des Auftragnehmers Eigentum des Auftragnehmers. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Auftragnehmers.
Der Besteller ist berechtigt, vom Auftragnehmer gelieferte Ware im ordnungsmäßigen
Geschäftsgang zu verwerten. Diese hiermit erklärte Ermächtigung kann durch den
Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller mit einer Verpflichtung dem
Auftragnehmer gegenüber in Verzug gerät oder die Erfüllung der Ansprüche des
Auftragnehmers gefährdet erscheint.
Verwertet oder veräußert der Besteller die vom Auftragnehmer gelieferten Waren, gleich in
welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung der Forderungen
des Auftragnehmers aus Warenlieferung jegliche sich hieraus ergebenden Forderungen auf
Vergütung gegen Dritte oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der vom
Auftragnehmer gelieferten Waren mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf
Eintragung einer Sicherungshypothek an den Auftragnehmer ab. Zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, wird der
Auftragnehmer die an ihn abgetretenen Forderungen nicht selbst geltend machen. Auf
Verlangen des Auftragnehmers hat der Besteller jedoch die Schuldner der abgetretenen
Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Im Falle der
Zahlungseinstellung, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens oder
bei sonstigem Vermögensverfall des Bestellers ist der Auftragnehmer berechtigt, unter
Abtretungsanzeige die abgetretene Forderung beim Drittschuldner einzuziehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Gegenstände des Vorbehaltseigentums
des Auftragnehmers mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht dem Auftragnehmer
im Verhältnis des Rechnungswertes das Miteigentum an der neuen Sache zu.
Der Besteller ist nicht berechtigt, soweit nicht vorstehend anders festgelegt, Gegenstände des
Vorbehaltseigentums des Auftragnehmers zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
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Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen des Vorbehaltseigentums des Auftragnehmers
unverzüglich
schriftlich
anzuzeigen
und
Pfandgläubiger
über
das
Bestehen
des
Eigentumsvorbehalts zu unterrichten.
Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die vom Auftragnehmer zur Aufhebung des
Pfändungszugriffs und zur Wiederbeschaffung des Vorbehaltseigentums aufgewendet werden
müssen, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers zur
Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt von dem etwaigen Eintritt der Verjährung der Forderung
unberührt.
6. Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor, selbst wenn diese dem Besteller zur
Verfügung gestellt werden. Sie gelten in diesem Fall als nur zu einem vorübergehenden Zweck
überlassen und dürfen ohne Einwilligung des Auftragnehmers weder genutzt, vervielfältigt, noch
Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, sie bei Nichterteilung oder
Kündigung des Auftrags oder bei Rücktritt vom Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund,
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
7. Montagebedingungen
Die Montage vom Auftragnehmer gelieferter Ware erfolgt nur, wenn der Auftragnehmer hierzu
ausdrücklich beauftragt wird.
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7.1. Bei ungehinderter Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten werden Montagekosten
nicht berechnet. Sie sind in den Lieferpreisen enthalten.
7.2. Erforderlich werdende Zusatzarbeiten werden in Regie ausgeführt und sind vom Besteller
gesondert zu bezahlen. Dies gilt insbesondere, wenn vor Montagebeginn durch den Besteller
bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die bei Auftragserteilung und Aufmaß noch
nicht bekannt waren. Der Besteller ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Aufwendungen zu
ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund vom Auftragnehmer nicht zu vertretender
Umstände eine Montage zum vereinbarten Liefer- oder Ausführungstermin nicht sofort
begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
Nicht zu dem Montageumfang des Auftragnehmers gehören Ausstemmen und Einmauern von
Öffnungen für Gurtwickler und Mauerkästen sowie das anschlussfertige Heranführen von
Stromanschlüssen zum Betrieb von Motoranlagen. Diese Leistungen haben bauseits zu
erfolgen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit,
auch im Urkundenprozess, das Amtsgericht Viechtach bzw. das Landgericht Deggendorf.
Im Übrigen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort, an dem die jeweilige Vertragspartei die
vertragscharakteristische Leistung schuldet, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand
besteht.